Statuten

Artikel 1

Der Westschweizer Verband der Zentren für ästhetische Medizin (ACME, nachstehend der Verband) ist ein Verband, der durch die vorliegenden Statuten und subsidiär durch die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt wird; seine Dauer ist unbegrenzt.

Artikel 2

Der Verein hat folgende Ziele:

  1. das Zusammenbringen von Mitgliedern, die eine qualitativ hochwertige ästhetische Medizin und/oder Chirurgie praktizieren, die auf der Einhaltung der in den medizinischen Berufen üblichen ethischen und deontologischen Regeln beruht;
  2. die Förderung der Zusammenarbeit seiner Mitglieder, das Schaffen von Verbindungen und die Organisation von Zusammenkünften zur Prüfung von Fragen von beruflichem Interesse;
  3. die Vertretung seiner Mitglieder und derer gemeinsamer Standpunkte gegenüber den Gesundheitsbehörden;
  4. die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und anderen Partnern im Gesundheitswesen;
  5. dazu beitragen, Patienten, der Öffentlichkeit, der Presse und den Behörden das beste Bild von Zentren für ästhetische Medizin zu vermitteln.
  6. die Einhaltung der „good business practice“ mit den anderen Mitgliedern der Vereinigung in einem guten Einvernehmen und in einem konstruktiven Klima zu gewährleisten;
  7. die Unterstützung der Bildungsbemühungen innerhalb der Branche.

Um seine Ziele zu erreichen, erlässt der Verein Reglemente, die jedes Mitglied einhalten muss. Der Verein ist nicht gewinnorientiert.

Artikel 3

Der Verein kann anderen Vereinigungen, Gruppierungen oder Organisationen beitreten, die ähnliche Ziele verfolgen.

Artikel 4

Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des Sekretärs oder des Sekretariats.

Artikel 5

Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden, die als Arztpraxis oder Gesundheitseinrichtung im Sinne der Gesetze über das öffentliche Gesundheitswesen registriert ist.
Die ästhetische Medizin muss einen überwiegenden Teil der Tätigkeit des Mitglieds ausmachen.
Das Zentrum beschäftigt mindestens 5 Angestellte, die ästhetische Behandlungen durchführen (Ärzte, Techniker oder Krankenschwestern).

Jedes Mitglied respektiert den ethischen Kodex, die Ziele und die Werte der Vereinigung.

Jedes Mitglied zahlt die von der Generalversammlung beschlossenen Beiträge,

Aufnahmeanträge sind schriftlich an das Sekretariat zu richten, zusammen mit der Bescheinigung der Betriebsgenehmigung und/oder der Genehmigung zur Ausübung der Praxis in eigener fachlicher Verantwortung (des für das Zentrum verantwortlichen Arztes). Die Generalversammlung entscheidet nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses.

Artikel 6

Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit aus dem Verband auszutreten, indem es einen eingeschriebenen Brief an das Sekretariat zum Ende des Kalenderjahres mindestens 3 Monate im Voraus schickt. Die Beiträge für das laufende Jahr sind für das gesamte Jahr fällig.

Artikel 7

Der Ausschluss eines Mitglieds kann jederzeit ausgesprochen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • wenn sie gegen die Ethik-Charta, die Ziele oder die Werte der Vereinigung verstößt;
  • wenn er gegen die Satzung verstößt oder die Entscheidungen und Vorschriften der Vereinigung nicht befolgt;
  • wenn er den Interessen der Vereinigung zuwiderhandelt;
  • wenn er gegen den Kodex der ärztlichen Ethik und/oder das Gesetz über das öffentliche Gesundheitswesen verstößt.

    Der Ausschluss wird von der Generalversammlung beschlossen.

    Der Vorschlag muss auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt werden. Um wirksam zu sein, muss der Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Das Recht auf Anhörung muss gewährleistet sein
    .

    Das betroffene Mitglied nimmt nicht an der Abstimmung teil.

    Artikel 8

    Die Mitgliedschaft erlischt von Rechts wegen durch Konkurs, Liquidation, dauerhaften Entzug der Genehmigung, Austritt und Ausschluss.

    Der Verlust der Mitgliedschaft hat den Verlust jeglichen Anspruchs auf das Vermögen des Vereins zur Folge.

    Artikel 9

    Die Mitglieder haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten und sonstigen Schulden des Vereins, die nur durch das Vereinsvermögen gesichert sind.

    Artikel 10

    Die Organe des Vereins sind:

    1. die Generalversammlung;
    2. der Vorstand;
    3. die Revisionsstelle.

    Die Führung des Sekretariats und/oder der Bücher kann Dritten anvertraut werden. Dies gilt auch für die Rechnungsprüfung.

    Artikel 11

    Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

    Die Versammlung trifft sich zu:

    1. einer ordentlichen Sitzung einmal pro Jahr;
    2. in einer außerordentlichen Sitzung auf Einladung des Vorstandes, der Rechnungsprüfer oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder; in diesem Antrag müssen die Gründe für die außerordentliche Einberufung der Versammlung und der/die angestrebte(n) Zweck(e) angegeben werden.

    Der Vorstand ist verpflichtet, die außerordentliche Versammlung innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags beim Sekretariat einzuberufen.

    Die Einladungen mit der Tagesordnung werden per Post oder E-Mail mindestens 10 Tage vor dem Datum der Sitzung versandt.

    Die Generalversammlung kann auch so organisiert werden, dass die Mitglieder ihre Rechte schriftlich oder auf elektronischem Wege ausüben. Der Vorstand entscheidet von Jahr zu Jahr über die Form, in der die Generalversammlung abgehalten wird.

    Der Vorstand kann Gäste zur Generalversammlung einladen.

    Artikel 12

    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

    Wenn dieses Quorum nicht erreicht wird, wird innerhalb eines Monats eine neue Versammlung mit derselben Traktandenliste einberufen. Diese neue Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    Artikel 13

    Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

    1. die Mitglieder des Ausschusses, den Vorsitzenden und die Rechnungsprüfer zu ernennen;
    2. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
    3. über den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu entscheiden, den Bericht der Revisoren zur Kenntnis zu nehmen und den Vorstand zu entlasten;
    4. Genehmigung des Jahresbudgets;
    5. Änderungen der Statuten;
    6. Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder gemäss Traktandenliste;
    7. Festsetzung der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder;
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    9. Entscheid über den Beitritt zu anderen Verbänden, Gruppierungen oder Organisationen;
    10. Erlass der in Artikel 1 dieser Statuten vorgesehenen Regelungen;
    11. über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.

    Die Generalversammlung wird von ihrem Vorsitzenden geleitet.

    Über die Generalversammlungen wird ein Protokoll geführt.

    Artikel 14

    Die Generalversammlung kann nur über die auf der Traktandenliste aufgeführten Punkte beschliessen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erklärt sich damit einverstanden, zusätzliche Punkte zu behandeln.

    Mitglieder, die einen Antrag auf die Traktandenliste der Generalversammlung setzen wollen, müssen dies dem Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich mitteilen.

    Artikel 15

    In der Generalversammlung hat jedes Mitglied nur einen stimmberechtigten Vertreter, dessen Name dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung mitzuteilen ist.

    Jeder Vertreter kann von einer weiteren Person aus demselben Unternehmen mit beratender Stimme begleitet werden, so dass die medizinische Leitung und die Geschäftsführung anwesend sein können.

    Artikel 16

    Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen, mit Ausnahme der Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds (Art. 7) und die Auflösung der Vereinigung, die nur in Übereinstimmung mit Art. 22 dieser Satzung beschlossen werden kann.

    Abstimmungen und Ernennungen erfolgen durch Handzeichen. Sie können geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    Artikel 17

    Der Verein wird von einem Vorstand aus mindestens drei Personen verwaltet, die von der ordentlichen Generalversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Sie können wiedergewählt werden. Der Vorstand organisiert sich selbst.

    Artikel 18

    Der Vorstand tritt nach Einberufung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter so oft wie nötig zusammen.

    Artikel 19

    Der Vorstand hat alle Kompetenzen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

    1. führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus;
    2. vertritt er den Verein in seinen Beziehungen zu Dritten und vor Gericht;
    3. verpflichtet die Vereinigung rechtsgültig durch die Kollektivunterschrift von zwei Personen;
    4. berichtet er über jeden Antrag, der an der Generalversammlung behandelt werden soll, und kündigt diese an;
    5. verwaltet er das Vereinsvermögen, macht den Jahresabschluss und den Budgetvorschlag; er kümmert sich um den Einzug der Mitgliederbeiträge und andere finanzielle Leistungen der Mitglieder;
    6. beruft die Generalversammlungen ein.

    Artikel 20

    Die Generalversammlung ernennt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter. Die Revisoren prüfen den Jahresabschluss und legen der Generalversammlung einen Bericht vor.

    Sie sind wiederwählbar.

    Artikel 21

    Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus Jahresbeiträgen, Sonderbeiträgen für bestimmte Aktionen, Eintrittsgeldern, Spenden und Vermächtnissen.

    Artikel 22

    Der Verein kann durch den Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung aufgelöst werden.

    Die Auflösung kann nur in Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden.

    Wenn das im obigen Absatz geforderte Quorum oder die qualifizierte Mehrheit nicht erreicht wird, wird innerhalb von 30 Tagen eine neue Versammlung einberufen, die zehn Tage im Voraus angekündigt werden muss.

    Der Verein trifft dann seine Entscheidungen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

    Artikel 23

    Die Generalversammlung, die die Auflösung beschliesst, entscheidet gleichzeitig, ob die Liquidation durch den Vorstand oder eine Sonderkommission durchgeführt werden soll.

    Sie entscheidet über die Verwendung des Liquidationserlöses, der nach Erfüllung aller ausstehenden Verpflichtungen des Vereins übrig ist.

    Artikel 24

    Die Geschäftsjahre beginnen am 1. Januar und enden am 31. Dezember eines jeden Jahres.

    Artikel 25

    Es wird eine deutsche Übersetzung der Satzung erstellt. Nur die französische Fassung ist verbindlich.

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    Die vorliegende Satzung wurde von der Generalversammlung am 13. September 202 in Paudex angenommen. Sie ersetzen die vorherigen Statuten vom 07. Oktober 2021.