Statuten

Artikel 1

Der Verband Schweizer Zentren für ästhetische Medizin (VSZAM, im Folgenden der Verein), ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und unterliegt den vorliegenden Statuten. Seine Dauer ist unbegrenzt.

Artikel 2

Der Verein hat folgende Ziele:

  1. das Zusammenbringen von Mitgliedern, die eine qualitativ hochwertige ästhetische Medizin und/oder Chirurgie praktizieren, die auf der Einhaltung der in den medizinischen Berufen üblichen ethischen und deontologischen Regeln beruht;
  2. die Förderung der Zusammenarbeit seiner Mitglieder, das Schaffen von Verbindungen und die Organisation von Zusammenkünften zur Prüfung von Fragen von beruflichem Interesse;
  3. die Vertretung seiner Mitglieder und derer gemeinsamer Standpunkte gegenüber den Gesundheitsbehörden;
  4. die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und anderen Partnern im Gesundheitswesen;
  5. die Einhaltung des Kodex der ärztlichen Ethik;
  6. die Leistung eines Beitrages zur Vermittlung des bestmöglichen Bildes von Zentren für ästhetische Medizin gegenüber Patienten, der Öffentlichkeit, Presse und Behörden;
  7. die Einhaltung einer „good business practice“ mit den anderen Mitgliedern des Vereins in einem konstruktiven Klima;
  8. die Unterstützung der Bildungsbemühungen innerhalb der Branche.

Um seine Ziele zu erreichen, erlässt der Verein Reglemente, die jedes Mitglied einhalten muss. Der Verein ist nicht gewinnorientiert.

Artikel 3

Der Verein kann anderen Vereinigungen, Gruppierungen oder Organisationen beitreten, die ähnliche Ziele verfolgen.

Artikel 4

Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des Sekretärs oder des Sekretariats.

Artikel 5

Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden, die als Arztpraxis oder als Gesundheitseinrichtung im Sinne der Gesetze des öffentlichen Gesundheitsrechtes eingetragen ist.
Die ästhetische Medizin muss einen überwiegenden Teil der Tätigkeit des Mitglieds ausmachen.
Das Mitglied beschäftigt mindestens 5 Angestellte, die ästhetische Behandlungen durchführen (Ärzte, Techniker oder Krankenschwestern).

Aufnahmegesuche sind zusammen mit der Bestätigung der Betriebsbewilligung und/oder der Praxisbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung (des für das Zentrum verantwortlichen Arztes) schriftlich an den Vorstand zu richten.

Artikel 6

Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief aus dem Verein auszutreten. Die Beiträge für das laufende Jahr sind für das ganze Jahr fällig.

Artikel 7

Der Ausschluss eines Mitglieds kann jederzeit ausgesprochen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • – wenn es gegen die Statuten verstösst oder die Beschlüsse und Reglemente des Vereins nicht befolgt;
  • wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt;
  • wenn es gegen die ärztliche Berufsordnung und/oder gegen das öffentliche Gesundheitsrecht verstösst;

Der Ausschluss wird von der Generalversammlung beschlossen.

Der Beschluss über den Ausschluss kann nur in Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder und mit Stimmenmehrheit gefasst werden, sofern der Antrag auf die Traktandenliste gesetzt wurde.

Das betroffene Mitglied muss angehört werden. Es ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

Artikel 8

Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichung, wenn die von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge zweimal hintereinander nicht bezahlt wurden, durch Eröffnung des Konkurses, durch Liquidation, durch dauerhaften Entzug der Betriebs- oder Praxisbewilligung, durch Austritt und durch Ausschluss.

Der Verlust der Mitgliedschaft hat den Verlust jeglichen Anspruchs auf das Vermögen des Vereins zur Folge.

Artikel 9

Die Mitglieder haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten und sonstigen Schulden des Vereins, die nur durch das Vereinsvermögen gesichert sind.

Artikel 10

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Revisionsstelle.

Artikel 11

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Versammlung trifft sich zu:

  1. einer ordentlichen Sitzung einmal pro Jahr;
  2. ausserordentlichen Sitzungen auf Einladung des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder; dieser Antrag muss die Gründe für die außerordentliche Einberufung der Versammlung und den/die angestrebten Zweck/e enthalten.

Der Vorstand ist verpflichtet, die ausserordentliche Versammlung innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Antrags an den Präsidenten oder den Sekretär einzuberufen.

Die Einladungen und die Traktandenliste werden mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin verschickt.

Die Generalversammlung kann auch so organisiert werden, dass die Mitglieder ihre Rechte schriftlich oder auf elektronischem Wege ausüben. Der Vorstand entscheidet von Jahr zu Jahr über die Form, in der die Generalversammlung abgehalten wird.

Artikel 12

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Wenn dieses Quorum nicht erreicht wird, wird innerhalb eines Monats eine neue Versammlung mit derselben Traktandenliste einberufen. Diese neue Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Artikel 13

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle;
  2. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  3. Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, Entgegennahme des Revisionsberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes;
  4. Genehmigung des Jahresbudgets;
  5. Änderungen der Statuten;
  6. Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder gemäss Traktandenliste;
  7. Festsetzung der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder;
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  9. Entscheid über den Beitritt zu anderen Verbänden, Gruppierungen oder Organisationen;
  10. Erlass der in Artikel 1 dieser Statuten vorgesehenen Regelungen;
  11. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder. Diese Entscheidung kann auch ausserhalb der Generalversammlung durch schriftliche Befragung aller Mitglieder getroffen werden.

Artikel 14

Die Generalversammlung kann nur über die auf der Traktandenliste aufgeführten Punkte beschliessen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erklärt sich damit einverstanden, zusätzliche Punkte zu behandeln.

Mitglieder, die einen Antrag auf die Traktandenliste der Generalversammlung setzen wollen, müssen dies dem Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich mitteilen.

Artikel 15

In der Generalversammlung hat jedes Mitglied nur einen stimmberechtigten Vertreter, dessen Name dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung mitzuteilen ist.

Jeder Vertreter kann von einer weiteren Person aus demselben Unternehmen mit beratender Stimme begleitet werden, so dass die medizinische Leitung und die Geschäftsführung anwesend sein können.

Artikel 16

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins, die nur in Übereinstimmung mit Art. 22 dieser Statuten beschlossen werden kann.

Abstimmungen und Ernennungen können in geheimer Abstimmung erfolgen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Artikel 17

Der Verein wird von einem Vorstand aus mindestens drei Personen verwaltet, die von der ordentlichen Generalversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Sie können wiedergewählt werden. Der Vorstand organisiert sich selbst.

Artikel 18

Der Vorstand tritt nach Einberufung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter so oft wie nötig zusammen.

Artikel 19

Der Vorstand hat alle Kompetenzen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

  1. führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus;
  2. vertritt er den Verein in seinen Beziehungen zu Dritten und vor Gericht;
  3. verpflichtet er den Verein rechtsgültig durch eine Kollektivunterschrift zu zweien;
  4. berichtet er über jeden Antrag, der an der Generalversammlung behandelt werden soll, und kündigt diese an;
  5. verwaltet er das Vereinsvermögen, macht den Jahresabschluss und den Budgetvorschlag; er kümmert sich um den Einzug der Mitgliederbeiträge und andere finanzielle Leistungen der Mitglieder;
  6. entscheidet er über Aufnahmeanträge und Mitglieder-Streichungen wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages.

Artikel 20

Die Generalversammlung ernennt jährlich zwei Revisoren und einen Stellvertreter. Die Revisoren prüfen den Jahresabschluss und legen der Generalversammlung einen Bericht vor.

Artikel 21

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus Jahresbeiträgen, Sonderbeiträgen für bestimmte Aktionen, Eintrittsgeldern, Spenden und Vermächtnissen.

Artikel 22

Der Verein kann durch den Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung aufgelöst werden.

Die Auflösung kann nur in Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden.

Wenn das im obigen Absatz geforderte Quorum oder die qualifizierte Mehrheit nicht erreicht wird, wird innerhalb von 30 Tagen eine neue Versammlung einberufen, die zehn Tage im Voraus angekündigt werden muss.

Der Verein trifft dann seine Entscheidungen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Artikel 23

Die Generalversammlung, die die Auflösung beschliesst, entscheidet gleichzeitig, ob die Liquidation durch den Vorstand oder eine Sonderkommission durchgeführt werden soll.

Sie entscheidet über die Verwendung des Liquidationserlöses, der nach Erfüllung aller ausstehenden Verpflichtungen des Vereins übrig ist.

Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 7. Oktober 2021 in den Räumlichkeiten von Entourage in Lausanne angenommen.